BGH: Ticketportal haftet nicht für Konzert-Ausfall wegen Corona
Entschädigung durch Wertgutschein nach Absage von Veranstaltung wegen Corona zumutbar
(Bundesgerichtshof, , Urteil vom 13.07.2022, Az. VIII ZR 329/21)
Ticketkäufer, deren Veranstaltung in der Corona-Pandemie ausfallen musste, können ihr Geld nicht von Internetportalen wie Eventim zurückfordern. Ansprüche gibt es demnach nur gegen den Veranstalter. (Az. VIII ZR 329/21)
Konzert wegen Corona abgesagt
Die Klägerin hatte Ende 2019 für etwas mehr als 300 Euro fünf Konzertkarten gekauft. Das Konzert sollte am 21. März 2020 in Berlin stattfinden, musste wegen Corona aber abgesagt werden. Einen Wertgutschein des Veranstalters lehnte die Frau ab. Sie forderte das Geld von CTS Eventim zurück und zog schließlich vor Gericht.
BGH: Keine Vertragsverletzung durch Verkaufsstelle
Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage, wie jetzt in letzter Instanz der BGH entschied. Ein Ticketanbieter haftet demnach üblicherweise nicht für die Durchführung der Veranstaltung – er hat seinen Teil des Vertrags erfüllt, sobald er dem Käufer oder der Käuferin die Eintrittskarten aushändigt. Auf alles Weitere habe er keinen Einfluss – und das sei „einem verständigen durchschnittlichen Erwerber“ auch bekannt, so die Richter. Es könne auch niemand erwarten, sich bei einer Absage nur mit der Vorverkaufsstelle und nicht mit dem Veranstalter auseinandersetzen zu müssen.
Gutschein abgelehnt
In diesem Fall hatte CTS Eventim sogar die Abwicklung übernommen und den Betroffenen Gutscheine angeboten. Dieses Instrument hatte der Gesetzgeber extra geschaffen, um die Veranstalter in der Pandemie vor massenhaften Rückforderungen zu bewahren. Wer seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst hat, kann die Auszahlung verlangen. Die Frau hatte sich darauf nicht einlassen wollen.
Gutscheinlösung ist zumutbar
Nach Ansicht der Richterinnen und Richter wäre das aber zumutbar gewesen: Der Wert müsse laut Gesetz auch Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Klägerin habe also die Möglichkeit ausgeschlagen, „im Ergebnis vollständig – wenn auch vorübergehend nur in Form eines Wertgutscheins – für den Ausfall der Veranstaltung entschädigt zu werden“.