Maklerprovision: Fehlende Widerrufsbelehrung kann Provision kosten
Maklerprovision: Fehlende Widerrufsbelehrung kann Provision kosten…
Die meisten Personen verbinden mit dem Widerrufsrecht lediglich das bei Online-Käufen bestehende Widerrufsrecht und wissen nicht, dass auch weitere Bereiche vom Widerrufsrecht umfasst sind. Beispielsweise unterfallen häufig auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht und zwar grundsätzlich dann, wenn die Verträge (wie häufig) nicht in dem Büro des Maklers geschlossen werden, sondern telefonisch oder per E-Mail bzw. das Internet.
In diesen Fällen hat der Makler seinen Vertragspartner (soweit dieser Verbraucher ist) über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren. Fehlt diese Widerrufsbelehrung komplett oder ist diese fehlerhaft, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu widerrufen und kann eine bereits gezahlte Provision herausverlangen. Selbst wenn der Kaufvertrag über das Grundstück bereits lange abgewickelt ist, kann der Kunde den Vertrag widerrufen und der Makler hat keinen Anspruch auf Provision (ungeachtet, welche Leistungen in Hinblick auf den Hauptvertrag erbracht worden sind). Bei einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung besteht das Recht für den Widerruf für 1 Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Insoweit sollten Makler darauf achten, dass sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen und Kunden könnten ggf. überprüfen lassen, ob hier eine Provision wieder herausverlangt werden kann. Kontaktieren Sie uns gerne über anwalt@kanzlei-lueneburg.de oder unter 04131 789970, falls Sie diesbezüglich Fragen haben.